Verschmelzungen, Spaltungen und andere wesentliche Transaktionen
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Neuer EU weiter Aufsichtsrahmen durch die CRD VI und deren Umsetzung in Deutschland
Insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen stellen tiefgreifende strukturelle Eingriffe dar, die sich unmittelbar auf Geschäftsmodell, Aufbauorganisation und Risikolage von Kreditinstituten auswirken können. Gleichwohl unterlagen solche Transaktionen auf europäischer Ebene bisher keinem einheitlichen aufsichtsrechtlichen Regime. Während sie in einigen Mitgliedstaaten einer expliziten aufsichtsrechtlichen Zustimmung bedurften, wurden sie in anderen lediglich im Rahmen der laufenden Aufsicht berücksichtigt.
In Mitgliedstaaten ohne nationale Genehmigungskompetenz – etwa in Deutschland oder Luxemburg – erfolgte die Begleitung dieser Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils lediglich im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung. Teilweise wurden andere Verfahren ausgelöst, wie insbesondere Inhaberkontroll- oder Zulassungs- bzw. Lizensierungsverfahren, die aber nicht unmittelbar auf die Transaktionen als solche abzielen.
Demgegenüber verfügten andere Mitgliedstaaten, etwa Italien, Griechenland, Slowenien oder Belgien, über ausdrückliche aufsichtsrechtliche Mitwirkungs- oder Genehmigungsbefugnisse bei Verschmelzungen und Spaltungen. In diesen Fällen prüfte bei Zusammenschlüssen bedeutender Institute iSd Art. 6 SSM-VO (EU) Nr. 1024/2013 die EZB und bei nicht bedeutenden Instituten die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der Transaktion auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die organisatorische Ausgestaltung sowie die Fähigkeit des resultierenden Instituts, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.
Vor allem bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen führte die unterschiedliche Gesetzgebung dazu, dass es an einer konsistenten Aufsichtspraxis und an hinreichender Rechtsklarheit fehlte. Für die Zusammenschlüsse der durch die EZB beaufsichtigten Institute bestand ein gewisser Rahmen in Form von Leitlinien „Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector“.
Mit der CRD VI wird ein einheitlicher Rahmen für aufsichtsrechtliche Anzeige- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit Verschmelzungen und Spaltungen geschaffen und werden zugleich weitere Transaktionen erfasst, die für den Fortbestand der Institute von wesentlicher Bedeutung sein können.
CRD VI
Die CRD VI führt Anzeige- und Prüfpflichten für folgende Transaktionsarten ein:
- der Erwerb wesentlicher Beteiligungen (Artikel 27a ff. CRD),
- die wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Artikel 27f ff. CRD) sowie
- Verschmelzungen und Spaltungen (Art. 27h ff. CRD).
Beim Erwerb wesentlicher Beteiligungen wird anders als beim Inhaberkontrollverfahren nicht auf den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem Institut abgestellt, sondern auf den Erwerb an einem anderen Unternehmen durch ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaften. Bei dem anderen Unternehmen kann, muss es sich aber nicht um ein reguliertes Unternehmen handeln. Die beiden Verfahren verfolgen unterschiedliche aufsichtsrechtliche Zielrichtungen. Während das Inhaberkontrollverfahren an die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Zielunternehmen (Institut) anknüpft und der Kontrolle der Eigentümer und Beherrschungsstruktur dient, dient das Verfahren zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung der Feststellung der wirtschaftlichen Bedeutung der Transaktion für den „interessierten Erwerber“ ab. Maßgeblich ist hierbei nicht wie beim Inhaberkontrollverfahren die Höhe der Beteiligung am Zielunternehmen, sondern die Relation der Transaktion zu den anrechenbaren Eigenmitteln des Erwerbers. Nach Art. 27a CRD VI liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn die Beteiligung 15% oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht. Dem entsprechend unterscheiden sich auch die Typen der Verfahren: Während das Inhaberkontrollverfahren als förmliches Untersagungsverfahren mit Vollzugsverbot ausgestaltet ist, begründet das Verfahren betreffend den Erwerb wesentlicher Beteiligungen ein Anzeige- und Bewertungsregime begründet, das Grundlage für weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen sein kann, aber nicht sein muss. Je nach Art des Erwerbers und des Zielunternehmens können beide Verfahren im Einzelfall nebeneinander zur Anwendung kommen.
Eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten liegt dann vor, wenn ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaften mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten überträgt.
Während für den Erwerb wesentlicher Beteiligungen sowie Verschmelzungen und Spaltungen immer eine vorherige Anzeige durch das ein Institut, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaften und eine anschließende Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen muss, besteht für wesentliche Übertragungen lediglich eine - ebenfalls vorherige - Anzeigepflicht. Für die Anzeige- und Prüfpflichten sind Erleichterungen für gruppeninterne Vorgänge vorgesehen.
In allen Verfahren hat die zuständige Behörde den Eingang der Anzeige jeweils innerhalb von zehn Arbeitstagen zu bestätigen. Im Anschluss hieran verfügt die zuständige Aufsichtsbehörde beim Erwerb wesentlicher Beteiligung über einen Zeitraum von 60 Arbeitstagen zur Durchführung der Beurteilung. Für Verschmelzungen und Spaltungen gilt eine entsprechende 60 Arbeitstage Frist nur dann, wenn ausschließlich Finanzakteure derselben Gruppe an dem Vorgang beteiligt sind. Sind an der Verschmelzung oder Spaltung gruppenfremde Finanzakteure beteiligt besteht keine Beurteilungsfrist.
Konkretisierung durch EBA RTS
Die EBA hat unter dem 5. Dezember 2025 den Entwurf eines Regulatorischen Technischen Standards (RTS) erlassen. Darum werden insbesondere die Mindestinformationen, die im Rahmen der Anzeige vorzulegen sind, sowie die Bewertungsmethodik und das Prüfverfahren konkretisiert. Für Verschmelzungen und Spaltungen sind unter anderem ein Geschäftsplan, ein Umsetzungs- bzw. Integrationsplan sowie Angaben zu Governance Änderungen vorzulegen. Die aufsichtsrechtliche Prüfung erfolgt anhand derselben Bewertungskriterien wie im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens. Sie umfasst insbesondere die Reputation der beteiligten Institute, die fortlaufende Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die finanzielle Solidität, die Plausibilität und Umsetzbarkeit des Umsetzungs- bzw. Integrationsplans sowie die Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken.
Die von der EZB erlassenen Leitlinien
Die von der EZB bereits vor Inkrafttreten der CRD VI erlassenen aufsichtliche Leitlinien im „Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector“, behalten weiterhin ihre Bedeutung insbesondere für Transaktion, an denen Institute beteiligt sind, die der Beaufsichtigung durch die EZB im Rahmen des SSM unterliegen.
Deutsche Umsetzung durch das BRUBEG
In Deutschland werden die Vorgaben der CRD VI durch das Bankenrichtlinieumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) in das nationale Recht transformiert. Dabei werden die oben genannten Anzeige- und Prüfplichten insbesondere an folgenden Stellen in das KWG implementiert:
- Erwerb wesentlicher Beteiligungen = § 2h KWG,
- wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten = § 24 Abs. 1f und Abs. 3a Satz 1 Nr. 8 KWG,
- Verschmelzungen und Spaltungen = § 2i KWG).
Eine entsprechende Ergänzung der Anzeigenverordnung ist im BRUBEG nicht enthalten.
Praktische Auswirkungen
Der neue unionsweite Aufsichtsrahmen erhöht die Rechtsklarheit und trägt zu einer Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis insbesondere bei Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb der EU bei. Zugleich führt er jedoch zu einer deutlichen Ausweitung der formalen Anzeige- und Prüfpflichten. Entsprechende Transaktionen sind künftig früher und umfassender auf ihre aufsichtsrechtlichen Auswirkungen hin zu analysieren und vorzubereiten.
Institute müssen insbesondere sicherstellen, dass Geschäfts-, Integrations- und Governance-Konzepte bereits in einem frühen Stadium die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen und in der Lage sind, einer vertieften Prüfung standzuhalten. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Transaktionsplanung, den Zeitplan sowie den Einsatz interner Ressourcen aus.
Trotz der unionsrechtlichen Harmonisierung verbleiben nationale Gestaltungsspielräume, insbesondere hinsichtlich Verfahrensdetails, Fristen und der Verzahnung mit bestehenden nationalen Anzeige- und Genehmigungsregimen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen ist daher weiterhin eine sorgfältige Abstimmung der beteiligten Rechtsordnungen und Aufsichtsbehörden erforderlich.
Fazit
Mit CRD VI wird erstmals ein unionsweit harmonisierter aufsichtsrechtlicher Rahmen für Verschmelzungen, Spaltungen und andere existenzielle Transaktionen für den Fortbestand der Institute geschaffen. Es entsteht dadurch Rechtssicherheit insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen, zugleich aber auch ein erhebliche Verfahrens- und Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Das BRUBEG setzt diesen Rahmen in Deutschland um und schließt eine bislang bestehende Regelungslücke. Noch stärker als bisher wird es für die genannten Transaktionen daher künftig nicht nur auf eine sorgfältige Vorbereitung der Vertrags- und Beschlussdokumentation sowie des gesellschaftsrechtliche Registerverfahrens, sondern auch der nunmehr eingeführten regulatorischen Verfahren zu achten sein. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden in vielen Fällen nur noch durch die Zusammenarbeit spezialisierter Teams aus rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Experten erfolgreich zu erfüllen sein, wobei insbesondere die Koordination der Teams durch ein effizientes Projektmanagement von entscheidender Bedeutung sein wird. Sprechen Sie uns an!
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